Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 541/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 541 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 12. Die Auskunftspflichtigen gemäß § 11 sind verpflichtet, im Gemeindeamt oder im Betrieb auf Fragen des Zählorgans vollständig und nach bestem Wissen zu antworten und im Falle der Abwesenheit am Zähltag jedenfalls die Angaben im Gemeindeamt zu machen. Paragraph 12, Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 11, sind verpflichtet, im Gemeindeamt oder im Betrieb auf Fragen des Zählorgans vollständig und nach bestem Wissen zu antworten und im Falle der Abwesenheit am Zähltag jedenfalls die Angaben im Gemeindeamt zu machen.
Dokumentnummer
NOR40046549