Kurztitel
Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 541/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 541 aus 2003,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 15. Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Z 2, 4, 5, 6 und 13 erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Datenträger zu übermitteln. Paragraph 15, Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins Ziffer 2, 4, 5, 6 und 13 erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.