Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 541/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 541 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. Statistische Einheiten sind: Paragraph 2, Statistische Einheiten sind:
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens 1 Hektar;
Weinbaubetriebe mit mindestens 25 Ar Erwerbsweinbauflächen;
Betriebe mit mindestens 15 Ar intensiv genutzter Baumobstflächen, 10 Ar Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzen- oder Reb-, Forst- und Baumschulflächen sowie mit Gewächshäusern (Hochglas, Folientunnel, Niederglas);
Pilzzuchtbetriebe mit Marktproduktion und Imkereien mit mindestens 20 Bienenvölkern;
Forstbetriebe mit mindestens 3 ha Waldfläche;
Viehhaltungsbetriebe mit Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel aller Art, Betriebe mit ausschließlicher Geflügelhaltung ab 100 Stück.
Schlagworte
Beerenobstfläche, Erdbeerfläche, Gemüsefläche, Blumenfläche,
Zierpflanzenfläche, Rebfläche, Forstfläche
Dokumentnummer
NOR40046539