Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 541/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 541 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Z 2, 4, 5, 6 und 13 sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria zu erheben.Paragraph 5, (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins Ziffer 2, 4, 5, 6 und 13 sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria zu erheben.
(2)Absatz 2,Die übrigen Erhebungsmerkmale und die Merkmale gemäß Anlage I Z 2, 4, 5, 6 und 13 sind, soweit sie zum Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht verfügbar sind, personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 40 000 statistischen Einheiten gemäß § 2 zu erheben.Die übrigen Erhebungsmerkmale und die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Ziffer 2, 4, 5, 6 und 13 sind, soweit sie zum Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht verfügbar sind, personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 40 000 statistischen Einheiten gemäß Paragraph 2, zu erheben.
(3)Absatz 3,Die Auswahl der Stichprobe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40046542