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Art. 7

Fassungen
ab 24.08.2003 — BGBl. I Nr. 107/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute24.08.2003 BGBl. I Nr. 107/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung und Betrieb eines Nationalparks Gesäuse (Bund – Steiermark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2003,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

24.08.2003BGBl. I Nr. 107/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 7

Finanzierung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten je zur Hälfte zu tragen:
    1. Ziffer eins
      die Gründungskosten der Gesellschaft von höchstens 10 000 Euro und das Stammkapital von 35 000 Euro;
    2. Ziffer 2
      die einmaligen Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur von höchstens 2 Millionen Euro inklusive Umsatzsteuer nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;
    3. Ziffer 3
      die laut Wirtschafts- und Finanzplan genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft einschließlich der in Artikel 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 angeführten Leistungsentgelte von jährlich höchstens 2 Millionen Euro inklusive Umsatzsteuer, die quartalsweise aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind.
  2. Absatz 2,Das Land Steiermark verpachtet der Nationalparkgesellschaft die Flächen gemäß Artikel 2, dieser Vereinbarung zu einem Entgelt von jährlich 350 000 Euro inklusive Umsatzsteuer auf die Dauer des Bestehens des Nationalparks. Die genauen Konditionen werden mittels einer Vereinbarung zwischen dem Land Steiermark und der Nationalparkgesellschaft geregelt. Dieses Entgelt (Pachtzins) wird erst ab 2005 in voller Höhe fällig; für die Jahre 2003 und 2004 erhält das Land Steiermark den Betrag von je 325 000 Euro inklusive Umsatzsteuer. In diesen Beträgen nicht enthalten sind Abgeltungen für die Nutzung von Gebäuden und den dazugehörigen Einrichtungen für Nationalparkzwecke durch die Nationalparkgesellschaft.
  3. Absatz 3,Allfällige Erträgnisse aus Managementmaßnahmen auf Flächen des Landes Steiermark, die von den Steiermärkischen Landesforsten durchgeführt werden, werden von diesen jährlich der Nationalparkgesellschaft zugeführt.
  4. Absatz 4,Die Durchführung von Managementmaßnahmen gemäß Artikel 5, Absatz 3, erfolgt auf den Flächen des Landes Steiermark durch die Steiermärkischen Landesforste auf Basis von Jahresprogrammen, die von der Nationalparkgesellschaft erstellt werden. Seitens der Steiermärkischen Landesforste wird für die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben das notwendige Personal im Äquivalent von jährlich zehn Personenjahren bereitgestellt. Die Steiermärkischen Landesforste erhalten dafür ein jährliches Entgelt in der Höhe von 340 000 Euro inklusive Umsatzsteuer.
  5. Absatz 5,Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit wird der Nationalparkgesellschaft von jeder Vertragspartei als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb ein Betrag von jeweils 400 000 Euro zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung des restlichen Betrages erfolgt quartalsweise ab Vorliegen eines Wirtschafts- und Finanzplanes.
  6. Absatz 6,Bei der Besorgung der Aufgaben der Nationalparkgesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.

Schlagworte

Wirtschaftsplan

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20003046

Dokumentnummer

NOR40046563