Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
26.11.2003 bis 24.03.2014 — BGBl. II Nr. 542/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 226.11.200324.03.2014 BGBl. II Nr. 542/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung genereller Bewilligungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.11.2003BGBl. II Nr. 542/2003

Außerkrafttretensdatum

24.03.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2014

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Den in der Anlage enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Insbesondere ist bei der Möglichkeit, die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet.
  2. Absatz 2,Beim Betrieb von generell bewilligten Funkanlagen muss mit Beeinträchtigungen durch andere bewilligte Funkanlagen gerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014

Gesetzesnummer

20003048

Dokumentnummer

NOR40046596