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§ 10 InfoSiV

Fassungen
ab 15.03.2012 — BGBl. II Nr. 67/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute15.03.2012 § → § BGBl. II Nr. 67/2012
§ 1029.11.200314.03.2012 BGBl. II Nr. 548/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.03.2012BGBl. II Nr. 67/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InfoSiV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Dienstpflichten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die jeweiligen Dienstvorgesetzten haben die Pflicht, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, welche Mitarbeiter Zugang zu klassifizierten Informationen haben. Sie haben weiters dafür Sorge zu tragen, dass dieser Zugang nur unter den Voraussetzungen der bezughabenden Vorschriften erfolgt.
  2. Absatz 2,Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen und zur Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards verpflichtet. Sie sind insbesondere dazu verpflichtet, jeden Verdacht einer Spionagetätigkeit und ungewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit der Sicherheit von Informationen umgehend dem Informationssicherheitsbeauftragten zu melden. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Der Verlust von klassifizierten Informationen ist unverzüglich dem Dienststellenleiter und dem Informationssicherheitsbeauftragten zu melden. Diese haben alle erforderlichen Maßnahmen zur Auffindung der Informationen, Vermeidung allfälliger weiterer Nachteile und Aufklärung des Vorfalls zu treffen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise festzuhalten. Vom Verlust ist auch jene Stelle zu verständigen, von der diese Information stammt.

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20003054

Dokumentnummer

NOR40137131