Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 548/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Klassifizierte Informationen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sind mit einem Klassifizierungsvermerk versehene Informationen und Materialien sowie Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aus den in § 2 Abs. 1 und 2 InfoSiG genannten Gründen eines besonderen Schutzes gegen Kenntnisnahme und Zugriff durch Unbefugte bedürfen.Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sind mit einem Klassifizierungsvermerk versehene Informationen und Materialien sowie Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aus den in Paragraph 2, Absatz eins und 2 InfoSiG genannten Gründen eines besonderen Schutzes gegen Kenntnisnahme und Zugriff durch Unbefugte bedürfen.
(2)Absatz 2,Klassifizierte Informationen können insbesondere sein:
Zeichnungen, Pläne, Karten, Lichtbildmaterial;
elektronisch verarbeitete Daten und deren Datenträger (z. B. E-Mail);
technische Geräte, technische Systeme und deren Teilkomponenten.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40137124