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§ 4 InfoSiV

Fassungen
ab 29.11.2003 — BGBl. II Nr. 548/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute29.11.2003 BGBl. II Nr. 548/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.11.2003BGBl. II Nr. 548/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InfoSiV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Informationssicherheitsbeauftragte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Als Informationssicherheitsbeauftragte und deren Stellvertreter dürfen ausschließlich Personen bestellt werden, die einer für die höchste im Ressortbereich angewendeten Klassifizierungsstufe erforderlichen Überprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, InfoSiG unterzogen wurden.
  2. Absatz 2,Die Informationssicherheitsbeauftragten haben die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Wirkungsbereich
    1. Ziffer eins
      die Informationssicherheit durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist,
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Einhaltung des InfoSiG, dieser Verordnung und der sonstigen Informationssicherheitsvorschriften sichergestellt ist,
    3. Ziffer 3
      die jährliche Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen für den Schutz von klassifizierten Informationen gesichert ist,
    4. Ziffer 4
      die Unterweisungen gemäß Paragraph 6, nachweislich durchgeführt werden,
    5. Ziffer 5
      die erforderlichen Aufzeichnungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 12, geführt werden,
    6. Ziffer 6
      die Regelungen für Zugang, Übermittlung und Verwahrung von klassifizierten Informationen umgesetzt werden,
    7. Ziffer 7
      der Verdacht strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Informationssicherheit an die Ressortleitung gemeldet wird,
    8. Ziffer 8
      bei festgestellten Mängeln auf die unverzügliche Behebung des Mangels hingewirkt wird,
    9. Ziffer 9
      Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, deren Kenntnis über den eigenen Wirkungsbereich hinaus von Interesse sein kann, der Informationssicherheitskommission berichtet werden und
    10. Ziffer 10
      von der Informationssicherheitskommission verlangte Berichte erstattet werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20003054

Dokumentnummer

NOR40046610