Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 549/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 549 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10.Paragraph 10,
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2, die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und das Bundesministerium für Inneres hat die Daten gemäß § 7 Abs. 1 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2, die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und das Bundesministerium für Inneres hat die Daten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, auf Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010
Dokumentnummer
NOR40046850