Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 549/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 549 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Kostenersatz
§ 14.Paragraph 14,
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen und nicht im Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckten Mehraufwand abzugelten. Auf der Grundlage einer vorläufigen Kostenrechnung der Bundesanstalt für das jeweilige Kalenderjahr ist ein vorläufiger Kostenersatz zu leisten. Dieser beträgt im Jahre 2003 1 002 000 Euro und im Jahre 2004 1 580 000 Euro. Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf der Grundlage der Jahresabschlussrechnung zu leisten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen und nicht im Pauschalbetrag gemäß Paragraph 32, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckten Mehraufwand abzugelten. Auf der Grundlage einer vorläufigen Kostenrechnung der Bundesanstalt für das jeweilige Kalenderjahr ist ein vorläufiger Kostenersatz zu leisten. Dieser beträgt im Jahre 2003 1 002 000 Euro und im Jahre 2004 1 580 000 Euro. Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf der Grundlage der Jahresabschlussrechnung zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010
Dokumentnummer
NOR40046854