Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 549/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 549 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.
Privathaushalt: alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammen lebenden Personen, soweit sie nicht unter
Z 1 fallen.Ziffer eins, fallen.
Abendarbeit: berufliche Tätigkeit von 20 Uhr bis 22 Uhr.
Nachtarbeit: berufliche Tätigkeit von 22 Uhr bis 5 Uhr.
Schicht- oder Wechseldienst: Dienst nach einem Dienstplan eines Betriebes, der regelmäßig über die Arbeitsstunden von 8 bis 18 Uhr an Werktagen hinausgeht und bei dem verschiedene Gruppen von Beschäftigten einander mit oder ohne wesentliche zeitliche Überschneidung ablösen oder wechselnde Dienstantrittszeiten vorgesehen sind.
Überstunden: über die vertragliche Arbeitszeit hinaus erbrachte Stunden (Überstunden oder Mehrstunden), ob bezahlt oder nicht, ohne Stunden, die durch Zeitausgleich abgegolten werden.
Wohnung: baulich in sich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.
Sonstige Unterkunft: Unterkunft, die nicht unter Z 1 oder Z 8 fällt und zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet wird.Sonstige Unterkunft: Unterkunft, die nicht unter Ziffer eins, oder Ziffer 8, fällt und zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet wird.
Wohnungsaufwand: Summe aus dem Wohnungsentgelt im engeren Sinne (Mietzins, Rückzahlungsquote für Eigentumswohnung, Nutzungsgebühr für Genossenschaftswohnung) und den anteiligen Betriebskosten einschließlich der laufenden öffentlichen Abgaben gemäß § 21 des Mietrechtsgesetzes und des Aufwandes für mit der Wohnung verbundene Garagen und Abstellplätze.Wohnungsaufwand: Summe aus dem Wohnungsentgelt im engeren Sinne (Mietzins, Rückzahlungsquote für Eigentumswohnung, Nutzungsgebühr für Genossenschaftswohnung) und den anteiligen Betriebskosten einschließlich der laufenden öffentlichen Abgaben gemäß Paragraph 21, des Mietrechtsgesetzes und des Aufwandes für mit der Wohnung verbundene Garagen und Abstellplätze.
Garagen, Abstellplätze: Garagen sind bauliche Einrichtungen, Abstellplätze deutlich abgegrenzte, freie Bodenflächen zur Abstellung von Kraftfahrzeugen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010
Dokumentnummer
NOR40046842