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§ 2 EWStV

Fassungen
29.11.2003 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 549/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 229.11.200331.12.2009 BGBl. II Nr. 549/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 549 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.11.2003BGBl. II Nr. 549/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2010

Abkürzung

EWStV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.
  2. Ziffer 2
    Privathaushalt: alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammen lebenden Personen, soweit sie nicht unter
    Ziffer eins, fallen.
  3. Ziffer 3
    Abendarbeit: berufliche Tätigkeit von 20 Uhr bis 22 Uhr.
  4. Ziffer 4
    Nachtarbeit: berufliche Tätigkeit von 22 Uhr bis 5 Uhr.
  5. Ziffer 5
    Schicht- oder Wechseldienst: Dienst nach einem Dienstplan eines Betriebes, der regelmäßig über die Arbeitsstunden von 8 bis 18 Uhr an Werktagen hinausgeht und bei dem verschiedene Gruppen von Beschäftigten einander mit oder ohne wesentliche zeitliche Überschneidung ablösen oder wechselnde Dienstantrittszeiten vorgesehen sind.
  6. Ziffer 6
    Überstunden: über die vertragliche Arbeitszeit hinaus erbrachte Stunden (Überstunden oder Mehrstunden), ob bezahlt oder nicht, ohne Stunden, die durch Zeitausgleich abgegolten werden.
  7. Ziffer 7
    Wohnung: baulich in sich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.
  8. Ziffer 8
    Sonstige Unterkunft: Unterkunft, die nicht unter Ziffer eins, oder Ziffer 8, fällt und zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet wird.
  9. Ziffer 9
    Wohnungsaufwand: Summe aus dem Wohnungsentgelt im engeren Sinne (Mietzins, Rückzahlungsquote für Eigentumswohnung, Nutzungsgebühr für Genossenschaftswohnung) und den anteiligen Betriebskosten einschließlich der laufenden öffentlichen Abgaben gemäß Paragraph 21, des Mietrechtsgesetzes und des Aufwandes für mit der Wohnung verbundene Garagen und Abstellplätze.
  10. Ziffer 10
    Garagen, Abstellplätze: Garagen sind bauliche Einrichtungen, Abstellplätze deutlich abgegrenzte, freie Bodenflächen zur Abstellung von Kraftfahrzeugen.

Schlagworte

Schichtdienst

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010

Gesetzesnummer

20003055

Dokumentnummer

NOR40046842