Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 549/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 549 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Art der Erhebung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Von den Merkmalen gemäß § 4 Z 1 sind zu erheben:Von den Merkmalen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, sind zu erheben:
die Merkmale der in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherten Personen verknüpft mit deren Sozialversicherungsnummer
Geschlecht, Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Betrieb), in der der Betreffende beschäftigt ist und Zahl der Personen, die in diesem Betrieb arbeiten,
Land und Region der Arbeitsstätte des Betreffenden,
Jahr und Monat des Beginns der Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung,
allfällige zweite Erwerbstätigkeit sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit der zweiten Erwerbstätigkeit,
bei Personen ohne Erwerbstätigkeit Jahr und Monat sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Betrieb) der letzten Erwerbstätigkeit,
Erwerbsstatus, Stellung im Beruf, Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit, in der der Betreffende ein Jahr vor der Erhebung beschäftigt war,
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Merkmale der Arbeit suchenden Personen verknüpft mit deren Sozialversicherungsnummer
Geschlecht, Erwerbsstatus,
Art der gesuchten Tätigkeit und gewünschtes Beschäftigungsausmaß,
Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz,
Verfügbarkeit für eine Arbeitsaufnahme,
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice;
das Merkmal des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld (§ 4 Z 1) verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer der Personen durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse;das Merkmal des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld (Paragraph 4, Ziffer eins,) verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer der Personen durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse;
die übrigen Merkmale und die Merkmale gemäß Z 1 bis 3, soweit sie im Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht verfügbar sind, personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsangehörigen im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 (Mikrozensus).die übrigen Merkmale und die Merkmale gemäß Ziffer eins bis 3, soweit sie im Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht verfügbar sind, personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsangehörigen im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 6, (Mikrozensus).
(2)Absatz 2,Die Merkmale gemäß § 4 Z 2 sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsangehörigen, die über die Wohnung nutzungsberechtigt sind, im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 zu erheben. Dabei sind die Merkmale gemäß § 4 Z 3 nur insoweit zu erheben, soweit diese dem Befragten bekannt sind.Die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsangehörigen, die über die Wohnung nutzungsberechtigt sind, im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 6, zu erheben. Dabei sind die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, nur insoweit zu erheben, soweit diese dem Befragten bekannt sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010
Dokumentnummer
NOR40046845