Rechtstracker.at

§ 8 EWStV

Fassungen
29.11.2003 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 549/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 829.11.200331.12.2009 BGBl. II Nr. 549/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 549 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

29.11.2003BGBl. II Nr. 549/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2010

Abkürzung

EWStV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Alle volljährigen Angehörigen der Haushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter oder im Falle eines Anstaltshaushaltes der Anstaltsleitung. Das Gleiche gilt bei auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbaren volljährigen Personen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushaltsangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.
  2. Absatz 2,Die Leitung der in die Stichprobe einbezogenen Anstaltshaushalte hat auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 3, der Anstaltsinsassen innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010

Gesetzesnummer

20003055

Dokumentnummer

NOR40046848