Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 549/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 549 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auskunftspflicht
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Alle volljährigen Angehörigen der Haushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter oder im Falle eines Anstaltshaushaltes der Anstaltsleitung. Das Gleiche gilt bei auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbaren volljährigen Personen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushaltsangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.
(2)Absatz 2,Die Leitung der in die Stichprobe einbezogenen Anstaltshaushalte hat auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten gemäß § 7 Abs. 3 der Anstaltsinsassen innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben.Die Leitung der in die Stichprobe einbezogenen Anstaltshaushalte hat auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 3, der Anstaltsinsassen innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010
Dokumentnummer
NOR40046848