Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 123/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2004 BGBl. I Nr. 123/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Devisengesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 123/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank kann in Vollziehung des Paragraph 3, durch Verordnung oder Bescheid einzelne oder alle der in Absatz 4, genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen für bewilligungspflichtig erklären oder teilweise oder zur Gänze untersagen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Maßnahmen aufzuheben, sobald die Notwendigkeit ihrer Verhängung gemäß Paragraph 3, wegfällt.
  2. Absatz 2,Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Absatz eins, bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung des Bundeskanzlers.
  3. Absatz 3,Zur Erteilung von Bewilligungen für die gemäß Absatz eins, durch Verordnung oder Bescheid bewilligungspflichtig gestellten Rechtsgeschäfte und Handlungen ist die Oesterreichische Nationalbank zuständig.
  4. Absatz 4,Rechtsgeschäfte und Handlungen im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Verfügung über ausländische Zahlungsmittel;
    2. Ziffer 2
      Verfügung über inländische Zahlungsmittel und Gold, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;
    3. Ziffer 3
      Verfügung über Forderungen oder Verbindlichkeiten in ausländischer Währung;
    4. Ziffer 4
      Verfügung über Forderungen oder Verbindlichkeiten in inländischer Währung, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;
    5. Ziffer 5
      Verfügung über ausländische Wertpapiere;
    6. Ziffer 6
      Verfügung über inländische Wertpapiere, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;
    7. Ziffer 7
      Verbringung oder Versendung von Zahlungsmitteln, Gold oder Wertpapieren ins Ausland;
    8. Ziffer 8
      Verfügung über nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte an juristischen Personen sowie Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, mit Sitz im Inland, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;
    9. Ziffer 9
      Verfügung über nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte an juristischen Personen sowie Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, mit Sitz im Ausland;
    10. Ziffer 10
      Verfügung über eine im Ausland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer im Ausland gelegenen Liegenschaft;
    11. Ziffer 11
      Verfügung über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Ausländers oder über ein dingliches Recht eines Ausländers an einer im Inland gelegenen Liegenschaft;
    12. Ziffer 12
      Verfügung über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer im Inland gelegenen Liegenschaft jeweils zugunsten eines Ausländers;
    13. Ziffer 13
      Verfügung über Immaterialgüterrechte, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20003062

Dokumentnummer

NOR40047014