Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 127/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.01.2004 BGBl. I Nr. 127/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patientencharta (Bund – Vorarlberg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2003,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 127/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 25

  1. Absatz eins,Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten ist unmündigen Minderjährigen eine Begleitung durch eine Bezugsperson zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Bei der stationären Aufnahme von unmündigen Minderjährigen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ist auf Wunsch die Mitaufnahme einer Begleitperson zu ermöglichen. Sofern dies aus räumlichen Gründen nicht möglich ist, ist Bezugspersonen ein umfassendes Besuchsrecht einzuräumen, das lediglich aus zwingenden medizinischen oder organisatorischen Gründen eingeschränkt werden darf.
  3. Absatz 3,Bezugspersonen sollen auf ihren Wunsch soweit wie möglich an der Betreuung beteiligt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20003063

Dokumentnummer

NOR40047172