Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einheitsbewertungsfusions-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 553/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 553 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Aufgaben im Bereich der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und im Bereich der Bodenschätzung werden von den im § 2 dieser Verordnung angeführten Finanzämtern auf das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien übertragen. Davon ausgenommen ist die Zuständigkeit für die Bodenwertabgabe, für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beträge. Die Aufgaben im Bereich der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und im Bereich der Bodenschätzung werden von den im Paragraph 2, dieser Verordnung angeführten Finanzämtern auf das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien übertragen. Davon ausgenommen ist die Zuständigkeit für die Bodenwertabgabe, für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beträge.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010
Dokumentnummer
NOR40047892