Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 569/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 569 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 2003 sowie die folgenden Jahre mit 15 000 000 Euro jährlich festgesetzt.Die Höhe der vom Bund nach Paragraph 47, Absatz eins und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach Paragraph 45, RAO bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 2003 sowie die folgenden Jahre mit 15 000 000 Euro jährlich festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Dokumentnummer
NOR40047953