Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.10.2020 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 498/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.10.202031.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 498/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2020
§ 131.12.200830.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 498/2008
§ 101.01.200430.12.2008 BGBl. II Nr. 570/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallverzeichnisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2020BGBl. II Nr. 498/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2020

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abfallverzeichnis

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt römisch drei. der Anlage 5 angeführten Änderungen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallverzeichnis am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart hat gemäß den Vorgaben der Anlage 5 zu erfolgen. Dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 zu berücksichtigen. Sofern für die Zuordnung zu einer Abfallart Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen. Ist für die Zuordnung eines Abfallstroms eine Untersuchung erforderlich, so ist die Ausarbeitung des Probenahmeplans, Durchführung der Probenahme und die Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsunterlagen sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.
  3. Absatz 3,Einzelne Abfallarten enthalten Spezifizierungen. Im Sinne dieser Verordnung sind folgende Spezifizierungen, die durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen gekennzeichnet sind, zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      77 „gefährlich kontaminiert“,
    2. Ziffer 2
      88 „ausgestuft“,
    3. Ziffer 3
      91 „verfestigt oder stabilisiert“,
    4. Ziffer 4
      sonstige abfallspezifische Unterteilungen.
    Die abfallspezifischen Unterteilungen müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 mit Ablauf des 30.9.2020 außer Kraft getreten.)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2008

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003077

Dokumentnummer

NOR40226611