Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallverzeichnisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 570/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anwendung der Anlagen 1, 2 und 5 zu dieser Verordnung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten sind bei allen abfallrechtlich relevanten Tätigkeiten, wie zB Aufzeichnungen, Meldungen oder Ausstufungen, die Zuordnungskriterien gemäß Anlage 1 und die Abfallcodes und -bezeichnungen gemäß Anlage 2 zu verwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Zuordnungskriterien, Schlüssel-Nummern und Abfallbezeichnungen der Anlage 5 zu verwenden.
(2)Absatz 2,(Anm.: tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft)
Schlagworte
Abfallbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40047959