Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallverzeichnisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 570/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anwendung der Anlagen 1, 2 und 5 zu dieser Verordnung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten sind bei allen abfallrechtlich relevanten Tätigkeiten, wie zB Aufzeichnungen, Meldungen oder Ausstufungen, die Zuordnungskriterien gemäß Anlage 1 und die Abfallcodes und -bezeichnungen gemäß Anlage 2 zu verwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Zuordnungskriterien, Schlüssel-Nummern und Abfallbezeichnungen der Anlage 5 zu verwenden.
(2)Absatz 2,Bei elektronischen Datenaufzeichnungen sind für die Zuordnung von Identifikationsnummern für Abfallarten die auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH (www.abfallregister.at) veröffentlichten Zuordnungstabellen zu verwenden.
Schlagworte
Abfallbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40047967