Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Presseförderungsgesetz 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 136/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Abschnitt VAbschnitt römisch fünf
Schlussbestimmungen
Beobachtungszeitraum und Auszahlung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen werden für jenes Kalenderjahr gewährt, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht hat.
(2)Absatz 2,Die Auszahlung sämtlicher Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der zweite Teilbetrag ist spätestens im November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Für den Fall, dass eine Tages- oder Wochenzeitung zum Zeitpunkt der Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr verlegt wird, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann nicht für eine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für alle anderen Förderungswerber.
Anmerkung
1. § 13 wurde mit Art. 2 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 40/2014 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher übernommen.
2. jetzt § 9
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR40201954