Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Presseförderungsgesetz 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 136/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Ansuchen um Förderung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria über ein bereitgestelltes Online-Formular einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen. Ihm sind die vom Gesetz geforderten Bescheinigungen anzuschließen. Die Bescheinigungen sind für das dem Förderungsansuchen vorangegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen.
(2)Absatz 2,Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257608