Kurztitel
Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an VS, MS, Unterstufe AHS, allgemeinen Sonderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen, Berufsschulen, BMS und BHS (einschließlich des Lehrgangs für Früherziehung inklusive des Lehrgangs für Berufstätige, einschließlich des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik inklusive des Aufbaulehrgangs für Berufstätige und ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik sowie deren Kollegs und Sonderformen)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 571/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 92/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2025,
Text
Anlage 7
LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN SONDERFORMEN DER BERUFSBILDENDEN HÖHEREN SCHULEN (AUSGENOMMEN KOLLEGS UND SONDERFORMEN DER BILDUNGSANSTALTEN)
1. Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage 6 Z 1.Siehe Anlage 6 Ziffer eins,
2. Didaktische Grundsätze
Die in Anlage 6 Z 2 angeführten didaktischen Grundsätze gelten sinngemäß und in analoger Interpretation. Diese sind auf die Situation von Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls Studierenden, unter Einbeziehung der verschiedenen Arbeitsweisen der Erwachsenenbildung anzuwenden.Die in Anlage 6 Ziffer 2, angeführten didaktischen Grundsätze gelten sinngemäß und in analoger Interpretation. Diese sind auf die Situation von Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls Studierenden, unter Einbeziehung der verschiedenen Arbeitsweisen der Erwachsenenbildung anzuwenden.
An berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige soll auch die Familiensituation der Studierenden, die zum Teil selbst schon Eltern sind, Beachtung finden.
3. Themenbereiche und an Kompetenzen orientierte Einzelthemen
Es gelten die in Anlage 6 Z 3 und 4 angeführten Kompetenzen, Themenbereiche und an den Kompetenzen orientierten Einzelthemen.Es gelten die in Anlage 6 Ziffer 3 und 4 angeführten Kompetenzen, Themenbereiche und an den Kompetenzen orientierten Einzelthemen.
Die Themenbereiche sind in Schulen für Berufstätige sowie in Sonderformen, in denen Religion nicht im Ausmaß von fünf Jahren unterrichtet wird, in einer der Schulart und der Schuldauer entsprechenden Lehrstoffverteilung auszuwählen und aufzuteilen.