Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 578/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 578 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 1.Paragraph eins,
Vor der Benützung von Autobahnen- und Schnellstraßen müssen an Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Zollverwaltung, der Justizwache, ausländischer Sicherheitsbehörden gemäß § 2 Abs. 3 des Polizeikooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1999, sowie ausländischer Zoll- und Justizbehörden keine Vignetten angebracht werden. Vor der Benützung von Autobahnen- und Schnellstraßen müssen an Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Zollverwaltung, der Justizwache, ausländischer Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Polizeikooperationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999,, sowie ausländischer Zoll- und Justizbehörden keine Vignetten angebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR40048146