Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
24.12.2003 bis 16.06.2010 — BGBl. II Nr. 583/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 124.12.200316.06.2010 BGBl. II Nr. 583/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Rechnung-UStV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 583 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.12.2003BGBl. II Nr. 583/2003

Außerkrafttretensdatum

16.06.2010

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung ist gewährleistet,

  1. Ziffer eins
    wenn die Rechnung mit einer Signatur versehen ist, die den Erfordernissen des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a bis d Signaturgesetz entspricht und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne des Signaturgesetzes beruht, oder
  2. Ziffer 2
    wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 der Empfehlung 1994/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338, S 98) übermittelt wird, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Ziffer eins, auf elektronischem Weg übermittelt wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013

Gesetzesnummer

20003090

Dokumentnummer

NOR40048162