Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungszulagenverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 585/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 585 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
470/2004).470 aus 2004,).
Text
§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2004 Paragraph eins, Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2004
für den Beamten 653,19 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 361,81 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 69,52 €;
für den überlebenden Ehegatten 653,19 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 69,52 €;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 243,95 € und nach diesem Zeitpunkt 433,48 €;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 366,28 € und nach diesem Zeitpunkt 653,19 €;
für einen früheren Ehegatten 653,19 €.
Dokumentnummer
NOR40048194