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§ 1 ErgZV 2004

Fassungen
01.01.2004 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 585/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.200431.12.2004 BGBl. II Nr. 585/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungszulagenverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 585 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 585/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ErgZV 2004

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.

470 aus 2004,).

Text

Paragraph eins, Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2004

  1. Ziffer eins
    für den Beamten 653,19 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 361,81 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 69,52 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 653,19 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 69,52 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 243,95 € und nach diesem Zeitpunkt 433,48 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 366,28 € und nach diesem Zeitpunkt 653,19 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 653,19 €.

Gesetzesnummer

20003094

Dokumentnummer

NOR40048194