Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 589/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 9zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9
Text
Vorlage von Meldungen und Berichten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Landeshauptmann bis zum 30. April jeden Jahres einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Diagnosen- und Leistungsbericht (einschließlich Intensivdaten) über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik und der Krankenanstalten-Kostenrechnung in maschinenlesbarer Form vorzulegen (Jahresmeldung). Die Einbindung der Landesfonds in die Datenübermittlungen ist zulässig. Die Jahresmeldungen haben die Diagnosen- und Leistungsberichte sowie die Intensivberichte aller Patienten/Patientinnen, die im betreffenden Jahr aus der Krankenanstalt entlassen wurden, verstorben sind oder in eine andere Krankenanstalt überstellt wurden, zu enthalten. Weiters hat die Jahresmeldung für jene Patienten/Patientinnen, die am Jahresende in der Krankenanstalt verbleiben, die Diagnosen- und Leistungsberichte in einer auf administrative Daten reduzierten Form zu enthalten. Die nicht zu meldenden Daten sind in der Anlage 2 der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung besonders gekennzeichnet.
(2)Absatz 2,Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben weiters zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Diagnosen- und Leistungsberichte (einschließlich Intensivdaten) dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März jeden Jahres einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Diagnosen- und Leistungsbericht über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik in maschinenlesbarer Form vorzulegen (Jahresmeldung). Die Jahresmeldungen haben die Diagnosen- und Leistungsberichte aller Patienten/Patientinnen, die im betreffenden Jahr aus der Krankenanstalt entlassen wurden, verstorben sind oder in eine andere Krankenanstalt überstellt wurden, zu enthalten. Weiters hat die Jahresmeldung für jene Patienten/Patientinnen, die am Jahresende in der Krankenanstalt verbleiben, die Diagnosen- und Leistungsberichte in einer auf administrative Daten reduzierten Form zu enthalten. Die nicht zu meldenden Daten sind in der Anlage 2 der Statistikverordnung für nicht-landesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung besonders gekennzeichnet.
Anmerkung
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 358/2014
Schlagworte
Diagnosebericht
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Dokumentnummer
NOR40167406