Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 589/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9,
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Mai jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Diagnosen- und Leistungsberichte einschließlich Intensivdaten der landesfondsfinanzierten Krankenanstalten über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik und der Krankenanstalten-Kostenrechnung (Jahresmeldungen) in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlungen und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
(2)Absatz 2,Weiters haben die Länder (Landesfonds) für folgende unterjährige Berichtszeiträume dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Diagnosen- und Leistungsberichte einschließlich Intensivdaten der über Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten spätestens zu folgenden Terminen vorzulegen:
einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres (Quartalsbericht) und
einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres (Halbjahresbericht).
(3)Absatz 3,Bei den Diagnosen- und Leistungsberichten gemäß Abs. 2 ist eine Übermittlung von Daten für die am Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes in der Krankenanstalt verbleibenden Pfleglinge nicht erforderlich aber zulässig.Bei den Diagnosen- und Leistungsberichten gemäß Absatz 2, ist eine Übermittlung von Daten für die am Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes in der Krankenanstalt verbleibenden Pfleglinge nicht erforderlich aber zulässig.
Schlagworte
Diagnosebericht
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2012
Dokumentnummer
NOR40048202