Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 589/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9,
Text
Dokumentationsgrundlagen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Pfleglinge ist gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Pfleglinge ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.
(2)Absatz 2,Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Einzelleistungen ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Einzelleistungen ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.
(3)Absatz 3,Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im “Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Medizinische Dokumentation” des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zusammengefassten Regelungen anzuwenden.
(4)Absatz 4,Sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung haben den Regelungen im „Handbuch zur Dokumentation in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten - Organisation & Datenverwaltung” bzw. den Regelungen im „Handbuch zur Dokumentation in nicht-landesfondsfinanzierten Krankenanstalten - Organisation & Datenverwaltung” des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen.
Schlagworte
Diagnoseerfassung
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2012
Dokumentnummer
NOR40048205