Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 589/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 9zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9
Text
Dokumentationsgrundlagen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patienten/Patientinnen ist gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patienten/Patientinnen ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.
(2)Absatz 2,Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Einzelleistungen ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Einzelleistungen ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.
(3)Absatz 3,Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im „Handbuch Medizinische Dokumentation“ des Bundesministeriums für Gesundheit zusammengefassten Regelungen anzuwenden.
(4)Absatz 4,Sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung haben den Regelungen im „Handbuch zur Dokumentation in landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (Anhang 1)“ bzw. den Regelungen im „Handbuch zur Dokumentation in nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (Anhang 1)“ des Bundesministeriums für Gesundheit in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen.
Anmerkung
1. Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 103/2012 lautet: „Im ... sowie § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen" durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt.". Die Ersetzungen erfolgten in der grammatikalisch richtigen Form.
2. zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 358/2014
Schlagworte
Diagnoseerfassung
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Dokumentnummer
NOR40167409