Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 591/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 591 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Sonstige Nebenleistungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zeiten, in denen ein Lehrer im Rahmen der sonstigen aus seinem Arbeitsplatz sich ergebenden Obliegenheiten außerhalb der mit seinem Unterricht verbundenen Pflichten zur Verrichtung einer Nebenleistung herangezogen wird, sind je Arbeitsstunde mit 0,5 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(2)Absatz 2,Als Nebenleistung nach Abs. 1 gelten Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern sie der Ausbildung des Lehrers angemessen, keine Lehrtätigkeiten und nicht durch § 3 erfasst sind.Als Nebenleistung nach Absatz eins, gelten Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern sie der Ausbildung des Lehrers angemessen, keine Lehrtätigkeiten und nicht durch Paragraph 3, erfasst sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
NOR40048215