Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungsparameterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 597/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung ist auf Pensionskassenverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 neu abgeschlossen werden. Pensionskassenverträge, die im Zuge einer Kündigung gemäß § 17 PKG oder einer Übertragung gemäß § 41 PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung. Diese Verordnung ist auf Pensionskassenverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 neu abgeschlossen werden. Pensionskassenverträge, die im Zuge einer Kündigung gemäß Paragraph 17, PKG oder einer Übertragung gemäß Paragraph 41, PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40048266