Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungsparameterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 597/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Rechnungsmäßiger Überschuss
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss darf den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins gemäß § 2 um nicht mehr als zwei Prozentpunkte überschreiten. Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins jedoch um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss darf den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins gemäß Paragraph 2, um nicht mehr als zwei Prozentpunkte überschreiten. Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins jedoch um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.
(2)Absatz 2,In Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen sowohl Rechnungszinssätze gemäß § 2 Abs. 1 als auch gemäß § 2 Abs. 2 zur Anwendung kommen, ist zur Ermittlung des höchstzulässigen Prozentsatzes für den rechnungsmäßigen Überschuss der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins gemäß § 2 Abs. 1 heranzuziehen.In Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen sowohl Rechnungszinssätze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, als auch gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zur Anwendung kommen, ist zur Ermittlung des höchstzulässigen Prozentsatzes für den rechnungsmäßigen Überschuss der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins gemäß Paragraph 2, Absatz eins, heranzuziehen.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40048268