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§ 4 TMG

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. I Nr. 37/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 412.01.201324.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 23/2013
§ 401.01.200411.01.2013 BGBl. I Nr. 141/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiermaterialiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 37/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TMG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 4,

Betriebe, Unternehmer oder Personen, die tierische Nebenprodukte oder Materialien

  1. Ziffer eins
    abgeben,
  2. Ziffer 2
    versenden,
  3. Ziffer 3
    befördern oder
  4. Ziffer 4
    in Empfang nehmen,
haben zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit hierüber Aufzeichnungen in nachvollziehbarer und übersichtlicher Form unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu führen. Ebenso sind abhängig von der Betriebstätigkeit die Maßnahmen zur Eigenkontrolle, die innerbetrieblichen Warenflüsse und die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Behandlungs- und Verarbeitungsparameter in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen (Paragraph 8, Absatz eins,) zur Einsicht vorzulegen. Sofern lediglich die Abgabe (Ziffer eins,) tierischer Nebenprodukte und Materialien aus landwirtschaftlichen tierhaltenden Betrieben erfolgt, genügt die geordnete Aufbewahrung der entsprechenden Übernahmebestätigungen eines gemäß Paragraph 3, registrierten oder zugelassenen Betriebes oder Unternehmers.

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20003102

Dokumentnummer

NOR40203673