Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.2004 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 610/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.200431.12.2012 BGBl. II Nr. 610/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Sicherheitsakademie (.SIAK)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 610 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 610/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 2,

Text

Berichtspflichten der Organisationseinheit

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Controlling-Beirat
    1. Ziffer eins
      mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
    2. Ziffer 2
      spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogrammes
    vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Berichte gemäß Absatz eins, haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
  3. Absatz 3,Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
  4. Absatz 4,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Controlling-Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2010

Gesetzesnummer

20003112

Dokumentnummer

NOR40048578