Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Sicherheitsakademie (.SIAK)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 610/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 610 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 2,
Text
Projektprogramm
§ 3.Paragraph 3,
Ziel der Organisationseinheit ist es,
die Aus- und Fortbildung für die Bediensteten des Ressorts zu planen, zu organisieren, durchzuführen und zu evaluieren;
die Kooperation im internationalen Bereich zu intensivieren;
die Produktion von technischen Unterrichtsmedien (e-Learning, Video) auszuweiten;
die Bereitstellung von strukturierter Information (Wissensmanagement) zu verbessern;
die psychologische Personalauslese, die psychologische Beratung und Betreuung auf höchstem Niveau aufrechtzuerhalten;
Dienstleistungen auch außerhalb des Ressorts anzubieten;
die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter, die Teamorientierung, die Kreativität, das Kostenbewusstsein und die Flexibilität in der Aufgabenerfüllung zu fördern;
die Kultur, die Werthaltungen und die Prinzipien der Organisation zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2010
Dokumentnummer
NOR40048569