Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VfGH-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 626/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 172/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 626 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten des Verfassungsgerichtshofs, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, idF BGBl. I Nr. 71/2003, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß dem BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten des Verfassungsgerichtshofs, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß dem BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. (2)Absatz 2,Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025
Dokumentnummer
NOR40048617