Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.2004 bis 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 626/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.200431.12.2025 BGBl. II Nr. 626/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 172/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VfGH-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 626 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 626/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 172/2025

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfungskommission

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Beim Verfassungsgerichtshof ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder als Mitglieder eines Prüfungssenats gemäß Paragraph 8, Absatz 8 und 10 tätig werden.
  2. Absatz 2,Vorsitzender der Dienstprüfungskommission ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofs. Seine Stellvertreter sind der Vizepräsident und der Generalsekretär. Der Vorsitzende bestellt die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreter. Die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter sind entweder Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs oder Bedienstete, die Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweisen oder über eine mehrjährige Berufserfahrung im Verfassungsgerichtshof verfügen.
  3. Absatz 3,Die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission und deren Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
  4. Absatz 4,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht ab dem Tag der Einleitung des Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst und bei Außerdienststellung.
  5. Absatz 5,Scheidet ein Mitglied der Dienstprüfungskommission aus dem Amt, bestellt der Präsident des Verfassungsgerichtshofs für den Rest der Funktionsperiode nach Absatz 3, ein neues Mitglied.
  6. Absatz 6,Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Prüfungssenats bestimmt der Vorsitzende; sie ist dem Kandidaten mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben.
  7. Absatz 7,Der Generalsekretär und die als weitere Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreter bestellten Bediensteten sind in Ausübung dieser Tätigkeit selbstständig und unabhängig.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

20003116

Dokumentnummer

NOR40048625