Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Kostenstellenplan und Verzeichnis der Schlüsselwerte
§ 14.Paragraph 14,
Für jede Krankenanstalt ist ein Kostenstellenplan (§ 11) und ein Verzeichnis der Schlüsselwerte anzulegen und laufend den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Für jede Krankenanstalt ist ein Kostenstellenplan (Paragraph 11,) und ein Verzeichnis der Schlüsselwerte anzulegen und laufend den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40048659