Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Verbrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig nur eine einmalige Nutzung gestatten. Sie sind im MLV [Anhang B des Handbuches (§ 37)] insbesondere in den Hauptgruppen 2 und 4 angeführt.Verbrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig nur eine einmalige Nutzung gestatten. Sie sind im MLV [Anhang B des Handbuches (Paragraph 37,)] insbesondere in den Hauptgruppen 2 und 4 angeführt.
(2)Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter müssen mindestens zu entnehmen sein:
Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
Nummer der Kostenstelle, die das Verbrauchsgut abfasst (verbraucht),
Preis je Einheit (Einstandswert) und
Kosten (Menge vervielfacht mit dem Preis je Einheit).
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40048661