Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Aufzeichnungen über Anlagegüter
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Anlagegüter bzw. Anlagegegenstände sind Wirtschaftsgüter bzw. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die aus abnutzbaren und nicht-abnutzbaren materiellen und immateriellen Gütern bestehen, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter nach § 17 sind. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.Anlagegüter bzw. Anlagegegenstände sind Wirtschaftsgüter bzw. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die aus abnutzbaren und nicht-abnutzbaren materiellen und immateriellen Gütern bestehen, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter nach Paragraph 17, sind. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.
(2)Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen über Anlagegüter müssen mindestens zu entnehmen sein:
Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
Nummer der Kostenstelle(n), der (denen) das Anlagegut zugeordnet ist,
Datum der Inbetriebnahme (Zeitpunkt des Beginnes der Nutzung des Anlagegutes),
Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
kalkulatorische Abschreibungen (§ 32),kalkulatorische Abschreibungen (Paragraph 32,),
aktivierte Generalreparaturkosten,
kalkulatorischer Restwert bzw. Restbuchwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungskosten vermehrt um Generalreparaturkosten) und
Datum des Ausscheidens oder der endgültigen Stilllegung (Zeitpunkt des Endes der Nutzung des Anlage- bzw. Wirtschaftsgutes).
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40048663