Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Aufzeichnung über Fremdleistungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Fremdleistungen sind von außen in den Wirtschaftsbereich der Krankenanstalt eingehende Leistungen, die nicht zur Schaffung von Verbrauchs-, Gebrauchs- oder Anlagegütern führen. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 6 und 7 angeführt.
(2)Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen über Fremdleistungen müssen mindestens zu entnehmen sein:
Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
Nummer(n) der Kostenstelle(n), für die die Leistung(en) erbracht wird (werden),
Datum bzw. Periode der Leistungserbringung und
4.Kosten.
Schlagworte
Verbrauchsgut, Gebrauchsgut
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40048665