Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Kosten für medizinische und nicht-medizinische Fremdleistungen (§ 20)Kosten für medizinische und nicht-medizinische Fremdleistungen (Paragraph 20,)
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die medizinischen und nicht-medizinischen Fremdleistungen sind in den Hauptgruppen 6 und 7 des MLV angeführt. Die Bewertung erfolgt auf Grund der tatsächlichen Aufwendungen. Für Fremdleistungen, für die zum Zeitpunkt der Kostenzurechnung noch keine Ausgabenbelege (Rechnungen) vorliegen, sind entsprechende Belege mit kalkulierten Kosten zu erstellen.
(2)Absatz 2,Weichen die tatsächlichen Kosten wesentlich von den kalkulierten Kosten ab, sind entsprechende Berichtigungen unverzüglich durchzuführen. Die Gliederung der Fremdleistungskosten in Kostenarten ist gemäß Anhang A des Handbuches (§ 37) vorzunehmen.Weichen die tatsächlichen Kosten wesentlich von den kalkulierten Kosten ab, sind entsprechende Berichtigungen unverzüglich durchzuführen. Die Gliederung der Fremdleistungskosten in Kostenarten ist gemäß Anhang A des Handbuches (Paragraph 37,) vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40048674