Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die Kosten für Abgaben, Beiträge, Gebühren und Sonstiges sind nach Kostenarten gemäß Anhang A des Handbuches (§ 37) zu gliedern und grundsätzlich einer Hilfskostenstelle der Verwaltung direkt zuzurechnen. Die Weiterverrechnung erfolgt am Ende der Kostenrechnungsperiode mit Hilfe von Schlüsselwerten (§ 33 Abs. 5). Im Übrigen gilt § 29 sinngemäß.Die Kosten für Abgaben, Beiträge, Gebühren und Sonstiges sind nach Kostenarten gemäß Anhang A des Handbuches (Paragraph 37,) zu gliedern und grundsätzlich einer Hilfskostenstelle der Verwaltung direkt zuzurechnen. Die Weiterverrechnung erfolgt am Ende der Kostenrechnungsperiode mit Hilfe von Schlüsselwerten (Paragraph 33, Absatz 5,). Im Übrigen gilt Paragraph 29, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 3 Abs. 4) sind auf einer eigens dafür einzurichtenden Nebenkostenstelle zu erfassen und nicht weiter zu verrechnen.Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge (Paragraph 3, Absatz 4,) sind auf einer eigens dafür einzurichtenden Nebenkostenstelle zu erfassen und nicht weiter zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40048676