Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. II Nr. 638/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute01.01.2004 BGBl. II Nr. 638/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 638/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Erstellen der Kostennachweise und des kalkulatorischen Anhangs

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Für jedes Kalenderjahr und für jede Kostenstelle, der in eindeutiger Weise ein Funktionscode zuzüglich Subcode [Anhang C des Handbuches (Paragraph 37,)] zuzuordnen ist, ist ein Kostennachweis zu erstellen. Der Kostennachweis hat die in einer Kostenstelle angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anhang G des Handbuches (Paragraph 37,) dargestellten Gliederung sowie den Posten „Kostenminderungen“ zu enthalten.
  2. Absatz 2,Für jedes Kalenderjahr und für jede Krankenanstalt ist ein Sammel-Kostennachweis zu erstellen. Der Sammel-Kostennachweis hat die in der Krankenanstalt angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anhang H des Handbuches (Paragraph 37,) dargestellten Gliederung sowie den Posten „Kostenminderungen“ zu enthalten.
  3. Absatz 3,Für jedes Kalenderjahr ist von jeder Krankenanstalt ein kalkulatorischer Anhang unter Beachtung des Grundsatzes der Klarheit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit zu erstellen. Der kalkulatorische Anhang für die einzelne Krankenanstalt besteht jedenfalls aus der Darstellung
    1. Ziffer eins
      der Kostenminderungen in der im Handbuch (Paragraph 37,) dargestellten Gliederung,
    2. Ziffer 2
      des kalkulatorischen Anlagenspiegels nach dem im Handbuch dargestellten Schema (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2,),
    3. Ziffer 3
      der Allgemeinen Kostenbereiche nach den im Handbuch festgelegten Definitionen und Berechnungsanweisungen und
    4. Ziffer 4
      ausgewählter Kosten in der im Handbuch (Paragraph 37,) dargestellten Gliederung.
    Die Festlegung des kalkulatorischen Anhangs und seiner Teile und deren inhaltliche Details und der sonstigen Regelungen erfolgt durch das vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebene Handbuch (Paragraph 37,).
  4. Absatz 4,Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, die Kostennachweise der Kostenstellen und der kalkulatorische Anhang mit seinen im Handbuch (Paragraph 37,) festgelegten Teilen gehören zum Berichtssystem einer Krankenanstalt. Für externe Berichtszwecke werden sie regelmäßig als Jahresbericht erstellt. Sie stellen dann Standardberichte dar, deren Inhalt und Form durch das Handbuch (Paragraph 37,) festgelegt sind. Sie sind nach dem Grundsatz ordnungsmäßiger Berichterstattung nach den Prinzipien der Vollständigkeit, Richtigkeit, Klarheit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erstellen und zeitgerecht an die Berichtsadressaten (Paragraph 35, Absatz eins,) zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048679