Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Dokumentationsgrundlagen
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Für die bundeseinheitliche Anwendung des Kostenrechnungssystems sind die Bestimmungen im „Handbuch zur Dokumentation von Kostendaten in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten“ des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen samt den dazugehörenden Anhängen A bis J anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im Anhang A ist die Gliederung der Kostenarten, im Anhang B das Material- und Leistungsverzeichnis (MLV), im Anhang C der Kostenstellenkatalog, im Anhang D das Muster eines Kostenstellenplanes, im Anhang E das Muster einer Kostenstellenbeschreibung, im Anhang F die Empfehlung für die Reihenfolge der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung, im Anhang G der Kostennachweis (Kostenstelle), im Anhang H der Sammel-Kostennachweis, im Anhang I das Muster bzw. die Vorlage für den kalkulatorischen Anhang enthalten und im Anhang J sind die medizinisch-technischen Großgeräte angegeben.Im Anhang A ist die Gliederung der Kostenarten, im Anhang B das Material- und Leistungsverzeichnis (MLV), im Anhang C der Kostenstellenkatalog, im Anhang D das Muster eines Kostenstellenplanes, im Anhang E das Muster einer Kostenstellenbeschreibung, im Anhang F die Empfehlung für die Reihenfolge der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung, im Anhang G der Kostennachweis (Kostenstelle), im Anhang H der Sammel-Kostennachweis, im Anhang römisch eins das Muster bzw. die Vorlage für den kalkulatorischen Anhang enthalten und im Anhang J sind die medizinisch-technischen Großgeräte angegeben.
Schlagworte
Materialverzeichnis
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017
Dokumentnummer
NOR40048682