Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. II Nr. 638/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2004 BGBl. II Nr. 638/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 638/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Allgemeine Kostenbereiche

Paragraph 9,

Allgemeine Kostenbereiche sind Aggregate von Kosten, die zu bilden und im kalkulatorischen Anhang (Paragraph 34, Absatz 3,) zu melden sind. Sie dienen nur der Informationsgewinnung und -bereitstellung im Rahmen der erweiterten Primärkostenrechnung nach den in Anhang römisch eins des Handbuches (Paragraph 37,) enthaltenen Festlegungen. Sie sind von den Krankenanstalten nach einheitlichen Regeln kostenmäßig zu bilden, wobei dafür nicht zwingend Kostenstellen einzurichten sind. Die Ergebnisse (Kosten) sind anhand einer eigenen Kostenauswertung im kalkulatorischen Anhang (Paragraph 34, Absatz 3,) darzustellen. Die Festlegung bzw. die Definition der Allgemeinen Kostenbereiche erfolgt durch das vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebene Handbuch (Paragraph 37,). Die Gliederung der Allgemeinen Kostenbereiche ist dem Anhang römisch eins des Handbuches (§37) zu entnehmen. Welche Kosten zu welchen Allgemeinen Kostenbereichen zu aggregieren sind, ist im Anhang römisch eins des Handbuches (Paragraph 37,) festgelegt.

Schlagworte

Informationsbereitstellung

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048654